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Branchen

Google-Bewertung für eine Klinik in der Schweiz

Eine Google Bewertung für eine Klinik bündelt oft sehr unterschiedliche Erfahrungen unter einem Profil: Notfallstation, Bettenstation, Ambulatorium, Parkhaus und Cafeteria. Wer bewertet, ist nicht immer die behandelte Person, sondern häufig ein Angehöriger. Das macht die Einordnung anspruchsvoller als bei einer Einzelpraxis.

Konrad Weber, IT-Berater für Online-Reputation · aktualisiert am · allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Fachlich geprüft von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt aus unserem Anwaltsnetzwerk. Alle Angaben ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis

Eine Klinik, viele Erfahrungen: Wer bewertet eigentlich?

Neben Patientinnen und Patienten bewerten Angehörige, Besuchende und Zuweisende. Sie alle können eine echte Erfahrung mit der Klinik haben; ein fehlender Patienteneintrag beweist deshalb keine Fake-Bewertung.

Kliniken haben oft ein einziges Google-Profil für den gesamten Standort. Darunter bewerten Patientinnen und Patienten, Angehörige, Besuchende, Zuweisende und manchmal auch Personen, die nur das Parkhaus benutzt haben. Alle diese Personen haben grundsätzlich eine Erfahrung mit dem Ort gemacht. Eine Bewertung «Parkgebühren unverschämt» ist darum kein Fake, auch wenn sie mit der medizinischen Leistung nichts zu tun hat.

Angehörige dürfen ihre Sicht schildern, etwa über Besuchszeiten, Kommunikation oder den Umgang mit einem Familienmitglied. Heikel wird es, wenn sie dabei Gesundheitsinformationen über die behandelte Person veröffentlichen, die diese selbst nicht preisgeben möchte – das ist eine Frage der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, nicht der Klinik.

Notfall und Wartezeiten

Bewertungen über lange Wartezeiten auf der Notfallstation gehören zu den häufigsten Kritikpunkten. Die Triage nach Dringlichkeit ist für Wartende oft nicht nachvollziehbar. Die Kritik ist als subjektive Erfahrung zulässig. Eine gute Antwort erklärt das Triage-Prinzip allgemein, ohne auf den konkreten Fall einzugehen.

Konkrete Behauptungen wie «Man hat mich mit einem Herzinfarkt nach Hause geschickt» sind Tatsachenbehauptungen. Ob sie zutreffen, lässt sich nur anhand der Krankengeschichte beurteilen. Eine Klinik sollte solche Vorwürfe intern über die zuständigen Stellen (z. B. Qualitäts- oder Beschwerdemanagement) klären und nicht öffentlich diskutieren.

Berufsgeheimnis und Datenschutz bei Klinikantworten

Ärztinnen, Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen sowie ihre Hilfspersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Für öffentlich-rechtliche Spitäler gelten zusätzlich kantonale Bestimmungen, etwa zum Amtsgeheimnis und zum kantonalen Datenschutz. Für private Kliniken gilt das DSG. In allen Fällen gilt: Die Antwort darf weder bestätigen, dass jemand Patientin war, noch Behandlungsdetails enthalten.

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert (Art. 5 lit. c DSG). Nennt eine Bewertung Mitpatientinnen oder Mitpatienten («die alte Dame im Nachbarbett mit Demenz»), kann das deren Persönlichkeitsrechte verletzen und gegen Googles Verbot privater Informationen verstossen. Details: Datenschutz bei Google-Bewertungen.

Namentlich genannte Ärztinnen, Ärzte und Pflegende

In Klinikbewertungen werden oft einzelne Fachpersonen genannt. Sachliche Kritik an ihrem Verhalten ist zulässig. Persönliche Angriffe, Vermutungen über Privatleben oder Gesundheit oder unbelegte Vorwürfe strafbarer Handlungen können dagegen die Persönlichkeit der genannten Person verletzen. Betroffen ist dann in erster Linie diese Person; die Klinik kann sie bei der Prüfung unterstützen. Rechtliche Grundlagen: Art. 28 ZGB bei Online-Bewertungen.

Bewertung am falschen Profil

Grosse Spitalgruppen haben mehrere Standorte und manchmal separate Profile für Zentren innerhalb einer Klinik. Bewertungen landen deshalb regelmässig am falschen Profil – etwa eine Kritik an einem anderen Spital mit ähnlichem Namen. Solche Bewertungen betreffen nicht das bewertete Unternehmen. Google kann Inhalte entfernen, die nicht zum Ort gehören; die Meldung sollte den Irrtum konkret und belegbar darlegen. Schritte: Google-Bewertung melden.

Typische Klinikbewertungen im Überblick

Fiktive Beispiele zur Orientierung.

Fiktive Beispiele aus Kliniken
Typische Bewertung (fiktives Beispiel)EinordnungSinnvoller nächster Schritt
«Fünf Stunden auf dem Notfall gewartet.»Subjektive Erfahrung, zulässigTriage allgemein erklären, keine Falldetails
«Meine Mutter wurde auf Station 4 vernachlässigt.»Angehörigen-Erfahrung; teils wertendBeschwerdemanagement anbieten, keine Patientendaten nennen
«Dr. X ist Alkoholiker.»Unbelegte ehrverletzende Tatsachenbehauptung über PersonGoogle-Meldung; Rechte der genannten Person prüfen
Kritik an einem anderen Spital gleichen NamensBetrifft nicht den OrtMeldung mit Hinweis auf Verwechslung
Detaillierte Angaben zur Diagnose einer MitpatientinGesundheitsdaten DritterMeldung wegen privater Informationen; Datenschutz prüfen

Wann eine individuelle Prüfung für Kliniken sinnvoll ist

Eine Prüfung lohnt sich vor allem dann, wenn die Bewertung überprüfbare Tatsachen enthält, die nicht stimmen, wenn kein nachvollziehbarer Kontakt besteht, wenn Personen identifizierbar genannt oder sensible Angaben veröffentlicht werden oder wenn mehrere ähnliche Bewertungen in kurzer Zeit erscheinen. Für sachliche Kritik einer echten Kundin oder eines echten Kunden ist eine ruhige Antwort meist der bessere Weg.

Klare Richtlinienverstösse können Sie kostenlos selbst bei Google melden – die Schritte erklärt der Beitrag Google-Bewertung melden. Für eine fallbezogene Einschätzung bietet Bewertungsanwalt eine kostenlose Ersteinschätzung; Antragstellung, Formulierung und Löschungsverfahren führen in jedem Fall in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Netzwerk durch. Die Betreiberin XSR Agency LTD ist selbst keine Kanzlei. Google entscheidet über jede Entfernung; die Kosten einer Bewertungsentfernung fallen nur pro erfolgreich entfernter Bewertung an.

Dieser Ratgeber beantwortet die häufigsten Fragen rund um das Thema «Google Bewertung Klinik» und gehört zu den Branchenratgebern für Schweizer Unternehmen. Bevor Sie etwas melden oder eine Anfrage stellen, hilft die folgende Kurz-Checkliste:

  • Bewertung sichern: Screenshot mit Datum, Profilname, Sternen und vollständigem Wortlaut.
  • Wortlaut aufteilen: Was ist Meinung, was ist eine überprüfbare Tatsache?
  • Interne Unterlagen prüfen, ohne daraus etwas öffentlich zu machen.
  • In einer Antwort keine Personendaten der bewertenden Person oder Dritter nennen.
  • Bei möglichen Ehrverletzungsdelikten beachten: Ein Strafantrag ist innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (Art. 31 StGB).

Häufige Fragen

+Dürfen Angehörige eine Klinik bewerten?

Ja. Angehörige haben eine eigene Erfahrung mit der Klinik. Problematisch kann es werden, wenn sie sensible Informationen über die behandelte Person veröffentlichen.

+Darf die Klinik in ihrer Antwort den Behandlungsverlauf richtigstellen?

Nein. Das Berufsgeheimnis und der Datenschutz verbieten die Offenlegung von Behandlungsinformationen, auch zur Richtigstellung.

+Was tun bei Bewertungen, die ein anderes Spital betreffen?

Die Bewertung kann bei Google mit einem konkreten Hinweis auf die Verwechslung gemeldet werden, weil sie nicht den bewerteten Ort betrifft.

+Kann eine Ärztin selbst gegen eine Bewertung vorgehen?

Ja, wenn sie persönlich identifizierbar genannt und in ihrer Persönlichkeit verletzt wird, kann sie eigene Rechte haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Aus der Praxis

Quellen

Konkrete Bewertung prüfen lassen

Kostenlose Ersteinschätzung. Google entscheidet über die Entfernung – wir sagen Ihnen vorher ehrlich, ob eine Prüfung sinnvoll ist.

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