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Google-Bewertungen

Wann lässt sich eine Google-Bewertung in der Schweiz löschen? Voraussetzungen, Ablauf und Recht

Eine Google-Bewertung lässt sich in der Schweiz nicht entfernen, nur weil sie negativ ist. Eine Entfernung kommt in Betracht, wenn die Rezension gegen Googles Inhaltsrichtlinien verstösst oder nach Schweizer Recht widerrechtlich ist – etwa bei fehlendem Kundenkontakt, unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder veröffentlichten Personendaten. Google entscheidet selbst über die technische Entfernung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Voraussetzungen gelten, wie Sie eine Bewertung kostenlos selbst melden und wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein kann.

Konrad Weber, IT-Berater für Online-Reputation · aktualisiert am · allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Fachlich geprüft von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt aus unserem Anwaltsnetzwerk. Alle Angaben ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis

Kann man eine Google-Bewertung in der Schweiz löschen lassen?

Ja, aber nicht jede. Eine negative Bewertung kann nicht allein deshalb entfernt werden, weil sie dem Unternehmen schadet. Eine Entfernung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Google-Richtlinien verletzt werden oder eine konkrete rechtliche Grundlage besteht. Ob dies zutrifft, hängt vom Wortlaut und vom Sachverhalt ab.

Viele Unternehmen in der Schweiz erleben dieselbe Situation: Eine einzelne 1-Stern-Bewertung steht ganz oben im Unternehmensprofil, der Text wirkt unfair oder passt zu keinem bekannten Vorgang. Die naheliegende Frage lautet dann, ob man die Bewertung einfach löschen kann. Als Inhaber des Unternehmensprofils können Sie eine fremde Rezension nicht selbst entfernen. Sie können sie melden, öffentlich beantworten oder rechtliche Schritte prüfen lassen.

Rechtlich und praktisch gibt es zwei voneinander unabhängige Prüfmassstäbe: die Google-Richtlinien für Rezensionen und das Schweizer Recht, insbesondere der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Eine Bewertung kann gegen eine Richtlinie verstossen, ohne rechtswidrig zu sein – und umgekehrt. Wer beide Ebenen kennt, kann besser einschätzen, ob ein Löschgesuch realistisch ist.

Wichtig für die Erwartung: Google entfernt Inhalte nach eigener Prüfung. Weder ein Unternehmen noch ein Dienstleister noch eine Anwältin kann eine Löschung «anordnen», solange kein Gericht entschieden hat. Seriös ist deshalb jede Aussage, die mit «möglicherweise», «im Einzelfall» und «Google entscheidet» arbeitet – und unseriös jede Garantie.

Wann entfernt Google eine Bewertung?

Google entfernt Rezensionen, die gegen seine Richtlinien für von Nutzern veröffentlichte Inhalte verstossen. Dazu gehören unter anderem gefälschte oder manipulierte Beiträge, Interessenkonflikte, Belästigung, Hassrede, persönliche Informationen und themenfremde Inhalte. Eine schlechte Erfahrung, die sachlich geschildert wird, ist kein Verstoss.

Google beschreibt in seinen Richtlinien für Google Maps, welche Inhalte nicht zulässig sind. Für Unternehmensbewertungen sind vor allem folgende Kategorien relevant: Fake Engagement (Beiträge, die nicht auf einer echten Erfahrung beruhen oder manipuliert sind), Interessenkonflikte (etwa Bewertungen durch Mitbewerber, aktuelle oder ehemalige Mitarbeitende oder Eigentümer), themenfremde Inhalte, Belästigung, Hassrede, anstössige Inhalte und die Veröffentlichung persönlicher Informationen wie Telefonnummern oder Adressen.

Google weist ausdrücklich darauf hin, dass Rezensionen nicht entfernt werden, nur weil ein Unternehmen mit ihnen nicht einverstanden ist oder weil sie negativ sind. Google schlichtet nach eigener Darstellung keine Streitigkeiten über den tatsächlichen Ablauf einer Kundenbeziehung. Eine Behauptung «das stimmt nicht» reicht gegenüber Google deshalb häufig nicht aus, wenn die Bewertung formal wie eine echte Kundenerfahrung aussieht.

Eine ausführliche Übersicht mit allen Kategorien und Beispielen finden Sie im Ratgeber zu den Google-Richtlinien für Bewertungen. Die Richtlinien ändern sich; massgeblich ist stets die aktuelle Fassung der Google-Hilfe.

Google-Richtlinien oder Schweizer Recht: Was ist der Unterschied?

Google-Richtlinien sind private Plattformregeln, über deren Anwendung Google selbst entscheidet. Schweizer Recht – vor allem Art. 28 ZGB, das UWG und das DSG – regelt, ob eine Äusserung widerrechtlich ist und welche Ansprüche bestehen. Beide Ebenen können sich überschneiden, sind aber getrennt zu prüfen.

Die Meldung an Google stützt sich auf die Plattformregeln. Sie ist kostenlos, schnell und für jede Inhaberin eines Unternehmensprofils zugänglich. Ihr Nachteil: Google prüft weitgehend automatisiert und standardisiert; komplexe Sachverhalte, etwa eine konkrete unwahre Tatsachenbehauptung, lassen sich darüber nur begrenzt darstellen.

Eine rechtliche Beanstandung stützt sich auf Schweizer Recht. Sie verlangt eine Begründung, weshalb eine konkrete Äusserung widerrechtlich ist – etwa weil sie unwahre Tatsachen behauptet, unnötig herabsetzt oder Personendaten unzulässig bearbeitet. Plattformen wie Google stellen für rechtliche Beanstandungen eigene Meldewege zur Verfügung. Ob und wie sie darauf reagieren, entscheiden sie weiterhin selbst; verbindlich durchsetzbar ist ein Anspruch letztlich nur über ein Gericht.

Google-Richtlinien und Schweizer Recht im Vergleich
KriteriumGoogle-RichtlinienSchweizer Recht
GrundlagePrivate Inhaltsrichtlinien von Google MapsGesetz, insbesondere Art. 28 ZGB, UWG, DSG, StGB
Wer entscheidet?GoogleLetztlich ein Schweizer Gericht; Google entscheidet über freiwillige Umsetzung
Typische FälleFake Engagement, Interessenkonflikt, Belästigung, persönliche InformationenUnwahre Tatsachen, unnötige Herabsetzung, Persönlichkeitsverletzung, unlautere Herabsetzung
KostenSelbstmeldung kostenlosJe nach Vorgehen; gerichtliche Verfahren können kostspielig sein
BegründungAuswahl eines Meldegrunds, wenig FreitextKonkrete Darlegung von Sachverhalt und Rechtsverletzung

Welche negativen Bewertungen bleiben zulässig?

Zulässig bleiben echte Erfahrungen, wahre Tatsachen und Werturteile, die auf einer nachvollziehbaren Grundlage beruhen – auch wenn sie scharf formuliert oder für das Unternehmen schmerzhaft sind. Die Meinungsäusserungsfreiheit schützt auch unbequeme Kritik.

Aussagen wie «Der Service war enttäuschend», «viel zu teuer für die Qualität» oder «nie wieder» sind Werturteile. Sie lassen sich nicht beweisen oder widerlegen und sind grundsätzlich zulässig, wenn ihnen eine tatsächliche Erfahrung zugrunde liegt. Auch eine kurze, emotionale Bewertung oder ein Stern ohne Text kann eine zulässige Meinungsäusserung sein.

Bewertungsanwalt.ch übernimmt keine Fälle mit dem Ziel, berechtigte Kritik zu unterdrücken. Eine ehrliche Ersteinschätzung sagt Ihnen auch, wenn eine Bewertung voraussichtlich zulässig ist. In solchen Fällen ist eine gute öffentliche Antwort oft wirksamer als jedes Löschgesuch. Mehr dazu im Beitrag Negative Google-Bewertung löschen lassen.

Wann eine Prüfung sinnvoll sein kann (keine Ergebnisgarantie)
SituationPrüfung sinnvoll?
Sachliche negative Meinung einer echten KundinMeist kein Löschgrund – öffentliche Antwort prüfen
Kein nachvollziehbarer KundenkontaktPrüfen: Bewertung ohne Kundenkontakt
Konkrete, nachweislich falsche TatsacheRechtlich prüfen: unwahre Tatsachenbehauptung
Hinweise auf einen MitbewerberInteressenkonflikt prüfen: Bewertung durch Mitbewerber
Beleidigung oder SchmähungInhalt und Kontext prüfen: beleidigende Google-Bewertung
Private Daten veröffentlichtDatenschutz und Persönlichkeitsrecht prüfen: Datenschutz bei Google-Bewertungen
Viele ähnliche Bewertungen in kurzer ZeitKoordination prüfen: Review Bombing

Fake-Bewertungen

Eine Fake-Bewertung beruht nicht auf einer echten Erfahrung mit dem Unternehmen oder wurde manipuliert, gekauft oder koordiniert. Solche Beiträge verstossen gegen Googles Richtlinien zu Fake Engagement. Ein anonymer Name oder ein neues Profil allein beweist aber noch keine Fälschung.

Typische Hinweise sind: kein zuordenbarer Kundenkontakt, Details, die nicht zum Betrieb passen (falsche Produkte, falscher Standort, nicht angebotene Leistungen), mehrere sehr ähnliche Texte in kurzer Zeit oder Profile, die auffällig viele Konkurrenzbetriebe bewerten. Je mehr unabhängige Hinweise zusammenkommen, desto aussagekräftiger ist das Bild.

Ausführlich: Fake Google Bewertung in der Schweiz. Wie Sie Hinweise sauber dokumentieren, bevor Sie melden, erklärt derselbe Beitrag.

Kein Kundenkontakt

Google verlangt, dass Rezensionen auf einer echten Erfahrung beruhen. Fehlt jeder nachvollziehbare Kontakt, kann das ein starkes Argument sein. Dass ein Name nicht im CRM steht, beweist aber noch nicht, dass nie Kontakt bestand.

Viele Bewertende nutzen Spitznamen, Initialen oder die Konten anderer Familienmitglieder. Begleitpersonen, telefonische Anfragen, Offertanfragen oder Besuche ohne Kauf können ebenfalls eine echte Erfahrung sein. Vor einer Meldung lohnt sich deshalb eine strukturierte interne Prüfung: Kundendatenbank, Terminbuch, Kassensystem, E-Mail-Postfach, Telefonprotokolle und Rücksprache mit dem Team.

Eine Schritt-für-Schritt-Checkliste finden Sie im Ratgeber Google-Bewertung ohne Kundenkontakt.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich – zum Beispiel «Die Rechnung wurde doppelt belastet» oder «Die Lieferung kam nie an». Sind sie nachweislich unwahr und rufschädigend, kann das nach Schweizer Recht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung sein.

Entscheidend ist die Abgrenzung zum Werturteil. «Ich fühlte mich schlecht beraten» ist eine Meinung; «Man hat mir eine Leistung verrechnet, die nie erbracht wurde» ist eine Tatsachenbehauptung. Viele Rezensionen mischen beides. Ein sogenanntes gemischtes Werturteil ist nach Schweizer Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, wenn es sich auf einen zutreffenden Sachverhalt stützt und als Wertung vertretbar ist.

Die Beweislage ist zentral: Lässt sich mit Rechnungen, Lieferscheinen, Zahlungsbelegen oder Korrespondenz zeigen, dass eine konkrete Aussage falsch ist? Ohne Belege bleibt es bei Aussage gegen Aussage. Mehr: Unwahre Tatsachenbehauptung in einer Google-Bewertung.

Beleidigungen und Persönlichkeitsverletzungen

Scharfe Kritik ist nicht automatisch eine Beleidigung. Problematisch wird es, wenn eine Bewertung Personen oder das Unternehmen ohne sachlichen Bezug herabsetzt, beschimpft oder blossstellt. Ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ergibt eine Interessenabwägung im Einzelfall.

Nach Art. 28 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Auch juristische Personen geniessen Persönlichkeitsschutz, insbesondere für ihren Ruf im geschäftlichen Verkehr. Werden Mitarbeitende namentlich angegriffen, sind zusätzlich deren eigene Persönlichkeitsrechte betroffen.

Daneben kennt das Strafgesetzbuch Ehrverletzungsdelikte wie üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB). Es handelt sich um Antragsdelikte; der Strafantrag ist innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (Art. 31 StGB). Ob eine Strafanzeige sinnvoll ist, gehört in eine individuelle rechtliche Beratung. Vertiefung: beleidigende Google-Bewertung, Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung.

Bewertungen durch Mitbewerber

Bewertet ein Konkurrent das eigene Unternehmen, liegt nach Google-Richtlinien ein Interessenkonflikt vor. Zusätzlich kann das UWG greifen, wenn unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen den Wettbewerb beeinflussen. Ein Verdacht allein genügt aber nicht – es braucht konkrete Hinweise.

Hinweise können etwa sein: ein Profil, das gleichzeitig den Mitbewerber positiv bewertet, Insiderwissen über Preise oder Abläufe, eine zeitliche Nähe zu einem Wettbewerbskonflikt oder ein bekannter Name. Ausführlich: Google-Bewertung durch Mitbewerber und UWG bei Google-Bewertungen.

Bewertungen ehemaliger Mitarbeiter

Google untersagt Bewertungen durch aktuelle und ehemalige Mitarbeitende als Interessenkonflikt. Eine Rezension, die ein Arbeitsverhältnis als «Kundenerfahrung» ausgibt, kann deshalb gemeldet werden. Kritik am Arbeitgeber gehört nicht in Kundenbewertungen.

Häufig verraten sich solche Bewertungen durch interne Details, Aussagen über Lohn, Vorgesetzte oder Arbeitsbedingungen. Gleichzeitig ist Vorsicht geboten: Arbeitsrechtliche Konflikte sollten nicht in einer öffentlichen Antwort ausgetragen werden. Mehr: Google-Bewertung durch ehemalige Mitarbeitende.

1-Stern-Bewertungen ohne Text

Eine reine Sternebewertung ohne Text ist ein Werturteil und für sich allein in der Regel kein Löschgrund. Relevant wird sie, wenn zusätzliche Umstände auf Fake Engagement, einen Interessenkonflikt oder kein Kundenverhältnis hinweisen.

Weil kein Text vorhanden ist, fehlt meist auch eine überprüfbare Tatsache. Das Argument muss deshalb aus dem Umfeld kommen: kein zuordenbarer Kontakt, mehrere gleichartige Sternebewertungen in kurzer Zeit oder ein Profil mit auffälligem Verhalten. Mehr: 1-Stern-Bewertung ohne Text.

Google-Bewertung selbst melden

Jede Inhaberin und jeder Inhaber eines Unternehmensprofils kann eine Bewertung kostenlos bei Google melden. Dazu wählt man die Rezension im Profil aus, klickt auf «Rezension melden» und wählt den passenden Richtliniengrund. Den Status verfolgt man im Tool zur Verwaltung von Rezensionen.

Für viele klare Fälle – etwa offensichtliche Beleidigungen, Spam oder themenfremde Inhalte – ist die Selbstmeldung der richtige erste Schritt. Sie kostet nichts und braucht keine Vermittlung. Entscheidend ist, den Meldegrund zu wählen, der tatsächlich zum Inhalt passt.

  1. 1Unternehmensprofil in Google Maps oder in der Google-Suche öffnen (angemeldet mit dem Konto, das das Profil verwaltet).
  2. 2Zu den Rezensionen wechseln und die betreffende Bewertung auswählen.
  3. 3Über das Menü der Rezension «Rezension melden» wählen.
  4. 4Den passenden Richtliniengrund auswählen – etwa Interessenkonflikt, themenfremd, Belästigung oder persönliche Informationen.
  5. 5Den Status der Meldung im Tool zur Verwaltung von Rezensionen verfolgen.
  6. 6Bei Ablehnung gegebenenfalls Einspruch einlegen – gemäss Google-Hilfe (Stand Oktober 2026) grundsätzlich einmal pro Rezension.

Was passiert nach einer Ablehnung?

Lehnt Google eine Meldung ab, bleibt die Bewertung online. Gemäss Google-Hilfe (Stand Oktober 2026) kann grundsätzlich einmal Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden. Danach bleibt vor allem der rechtliche Weg, wenn eine konkrete Rechtsverletzung vorliegt.

Eine Ablehnung bedeutet nicht zwingend, dass die Bewertung zulässig ist. Häufig passt der gewählte Meldegrund nicht, oder die eigentliche Problematik – etwa eine unwahre Tatsache – lässt sich über das Standardformular nicht darstellen. Vermeiden Sie Mehrfachmeldungen über verschiedene Konten oder Aufrufe an Freunde und Kundschaft, die Bewertung ebenfalls zu melden: Das wirkt wie Manipulation.

Was in welcher Situation sinnvoll ist, zeigt der Ratgeber Google-Bewertung wurde nicht gelöscht. Rechtliche Wege beschreibt Google-Bewertung anfechten.

Rechtliche Prüfung

Eine rechtliche Prüfung klärt, ob eine Bewertung nach Schweizer Recht widerrechtlich ist und wie man sie gegenüber der Plattform begründet. Sie ist besonders sinnvoll bei Tatsachenbehauptungen, Persönlichkeitsverletzungen, Mitbewerber-Konstellationen und nach abgelehnten Meldungen.

Bei Bewertungsanwalt.ch führen in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus unserem Netzwerk in jedem Fall die Antragstellung, die Formulierung und das Löschungsverfahren durch; das interne Legal Team übernimmt die Ersteinschätzung. Die Betreiberin, die XSR Agency LTD, ist selbst keine Rechtsanwaltskanzlei. Wie die Zusammenarbeit funktioniert und wer Vertragspartner ist, erklärt die Seite Anwaltsnetzwerk für Google-Bewertungen. Wann eine anwaltliche Vertretung im engeren Sinn sinnvoll ist, beschreibt Google-Bewertung: Anwalt in der Schweiz.

Vor einer Beauftragung erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung. Wenn eine Bewertung voraussichtlich zulässig ist, sagen wir das. Eine erste Orientierung bietet auch der kostenlose Bewertungs-Check.

Schweizer Rechtsgrundlagen

Für Google-Bewertungen sind in der Schweiz vor allem der Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB), das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Datenschutzgesetz (DSG) und die Ehrverletzungsdelikte des Strafgesetzbuchs relevant. Welche Grundlage greift, hängt vom Inhalt und von den Beteiligten ab.

Die zentrale Abgrenzung im Schweizer Recht verläuft zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil. Wahre Tatsachen dürfen grundsätzlich verbreitet werden, sofern sie nicht unnötig verletzen. Unwahre Tatsachen sind regelmässig nicht gerechtfertigt. Werturteile sind zulässig, solange sie auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhen und nicht unnötig herabsetzend sind. Die Gesamtübersicht bietet Google-Bewertungen und Schweizer Recht.

Rechtsgrundlagen im Überblick
GrundlageSchütztTypische Relevanz bei Bewertungen
Art. 28 ZGBPersönlichkeit natürlicher und juristischer PersonenUnwahre Tatsachen, unnötige Herabsetzung, Rufschädigung
UWGLauteren, unverfälschten WettbewerbMitbewerber, gezielte Herabsetzung, irreführende Aussagen
DSGPersonendaten natürlicher PersonenNamen von Mitarbeitenden, Gesundheitsdaten, Adressen, Telefonnummern
StGB Art. 173 ff.Ehre natürlicher PersonenÜble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung (Antragsdelikte)

Art. 28 ZGB

Art. 28 ZGB erlaubt es, gegen jeden, der an einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung mitwirkt, das Gericht anzurufen. Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung, überwiegende Interessen oder Gesetz gerechtfertigt ist. Art. 28a ZGB nennt die möglichen Ansprüche, etwa Unterlassung und Beseitigung.

Für Unternehmen ist vor allem der Schutz des wirtschaftlichen und beruflichen Ansehens relevant. Eine Bewertung, die mit unwahren Tatsachen den Geschäftsruf beeinträchtigt, kann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Ob diese widerrechtlich ist, ergibt sich aus einer Interessenabwägung – das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Unternehmen und die Meinungsfreiheit der Bewertenden fliessen dabei ein. Vertiefung: Art. 28 ZGB bei Online-Bewertungen.

Wettbewerbsrecht

Das UWG verbietet unter anderem, andere durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabzusetzen (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Es ist vor allem relevant, wenn Mitbewerber oder wettbewerbsbezogene Kampagnen hinter Bewertungen stehen. Nicht jede falsche Kundenbewertung ist ein UWG-Fall.

Das Schweizer UWG setzt kein direktes Konkurrenzverhältnis voraus, verlangt aber ein Verhalten, das geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Ob die Rezension einer Privatperson darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Mehr: UWG und Google-Bewertungen.

Datenschutz

Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) schützt Personendaten natürlicher Personen. Es kann relevant werden, wenn eine Bewertung Mitarbeitende namentlich nennt, Gesundheitsdaten, Adressen oder Telefonnummern enthält. Eine schlechte Bewertung über ein Unternehmen ist nicht automatisch ein Datenschutzfall.

Für Praxen und Gesundheitsbetriebe gilt zusätzlich: Auch die Antwort auf eine Bewertung darf keine Patientendaten offenlegen. Schon die Bestätigung, dass jemand Patient war, kann heikel sein. Mehr: Datenschutz bei Google-Bewertungen in der Schweiz.

Was haben Schweizer Gerichte zu Google-Bewertungen entschieden?

Veröffentlichte Entscheide zeigen drei Linien: Eine Bewertung mit ehrverletzender Tatsachenbehauptung kann gerichtlich entfernt werden, wenn der Verfasser glaubhaft feststeht. Kritik an der beruflichen Leistung ist strafrechtlich in der Regel keine Ehrverletzung. Und wer Bewertende unter Druck setzt, um eine Löschung zu erreichen, kann sich selbst strafbar machen.

Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil LF240038 vom 18. September 2024) verpflichtete im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen den mutmasslichen Verfasser, eine Bewertung zu löschen oder löschen zu lassen. Sie behauptete auf dem Google-Profil einer Immobiliengesellschaft, das Gebäude werde «nur noch von vorbestraften Kriminellen geleitet». Die Urheberschaft hielt das Gericht für glaubhaft: Der Profilname passte zum Beklagten, es gab einen zeitlich passenden Streit, und er bestritt die Urheberschaft nicht. Klagen konnte nur die direkt bewertete Gesellschaft, nicht die bloss mittelbar betroffenen Stockwerkeigentümergemeinschaften.

Das Bezirksgericht Bülach sprach laut Blick vom 13. Mai 2022 eine Frau frei, die eine Praxis mit einem Stern bewertet hatte, ohne je dort gewesen zu sein. Die Kritik betreffe die berufliche Tätigkeit, nicht die Person, und falle deshalb nicht unter den strafrechtlichen Ehrbegriff. Die Bewertung blieb online; offen blieb der zivilrechtliche Weg. Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Entscheid.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 21. Juli 2023 (SB220578) einen Mann ohne Anwaltspatent wegen versuchter Nötigung: Er hatte eine Betreibung eingeleitet, um die Kundin einer Fahrschule zur Löschung ihrer negativen Google-Bewertung zu bewegen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein (Urteil 6B_1177/2023 vom 8. Dezember 2023).

Die Entscheide betreffen Einzelfälle und lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Bewertungen übertragen.

Kosten

Die Selbstmeldung bei Google ist kostenlos. Bei Bewertungsanwalt.ch ist die Ersteinschätzung kostenlos; berechnet wird nur pro erfolgreich entfernter Bewertung: CHF 399 für eine Bewertung, CHF 349 je Bewertung bei 2–4, CHF 299 je Bewertung bei 5–9 und CHF 249 je Bewertung ab 10.

Bei drei erfolgreich entfernten Bewertungen ergibt das 3 × CHF 349 = CHF 1'047. Wird nur ein Teil entfernt, werden gemäss Angebot und AGB nur die erfolgreich entfernten Bewertungen berechnet. Die Einzelheiten, Rechenbeispiele und den Vergleich mit anderen Wegen zeigt der Beitrag Kosten einer Bewertungsentfernung.

Preisstaffel Bewertungsanwalt.ch (pro erfolgreich entfernter Bewertung)
Anzahl BewertungenPreis je BewertungBeispiel
1CHF 3991 × CHF 399 = CHF 399
2–4CHF 3493 × CHF 349 = CHF 1'047
5–9CHF 2997 × CHF 299 = CHF 2'093
ab 10CHF 24912 × CHF 249 = CHF 2'988

Dauer

Eine feste Löschfrist gibt es nicht. Google bearbeitet Meldungen unterschiedlich schnell – von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Die AGB von Bewertungsanwalt.ch nennen eine gewöhnliche Bearbeitungsdauer von etwa einer bis vier Wochen, ohne Garantie.

Komplexe Fälle mit Einspruch, rechtlicher Begründung oder mehreren Bewertungen dauern länger. Seriöse Anbieter versprechen keine Löschung «innert 48 Stunden». Mehr: Dauer einer Bewertungsentfernung.

Wiederveröffentlichung

Eine entfernte Bewertung kann wieder erscheinen – etwa weil Google nach einer erneuten Prüfung anders entscheidet oder weil die Person erneut bewertet. Das liegt ausserhalb der Kontrolle von Unternehmen und Dienstleistern.

Gemäss AGB von Bewertungsanwalt.ch wird eine identische oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Wiederveröffentlichung durch denselben Verfasser nach vollständig bezahltem Erfolgshonorar erneut geprüft und – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – ohne zusätzliches Erfolgshonorar bearbeitet. Mehr: Gelöschte Google-Bewertung ist wieder da.

Häufige Fragen

+Kann ich eine Google-Bewertung selbst löschen?

Nein. Als Inhaber eines Unternehmensprofils können Sie fremde Rezensionen nur melden, beantworten oder rechtlich beanstanden. Löschen kann nur Google oder die verfassende Person.

+Kann jede negative Google-Bewertung gelöscht werden?

Nein. Negative, aber zulässige Kritik echter Kundinnen und Kunden ist geschützt. Eine Entfernung kommt nur bei einem Richtlinien- oder Rechtsverstoss in Betracht.

+Wird die bewertende Person informiert, wenn ich melde?

Ob und wie Google die verfassende Person über eine Meldung oder Entfernung informiert, entscheidet Google nach eigenen Regeln. Sie selbst müssen die Person nicht kontaktieren; eine direkte Kontaktaufnahme ist oft kontraproduktiv.

+Muss ich für die Prüfung Zugriff auf mein Google-Profil geben?

Für die Ersteinschätzung genügen in der Regel der Link zur Bewertung und eine kurze Schilderung. Welche Unterlagen später gebraucht werden, wird fallbezogen besprochen.

+Wer entscheidet über die Entfernung?

Google entscheidet eigenständig über die technische Entfernung oder Wiederherstellung. Verbindlich durchsetzbar ist ein Anspruch letztlich nur über ein Schweizer Gericht.

+Ist Bewertungsanwalt.ch eine Anwaltskanzlei?

Nein. Betreiberin und Vertragspartnerin ist die XSR Agency LTD, die selbst keine Kanzlei ist. Antragstellung, Formulierung und Löschungsverfahren führen in jedem Fall in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Netzwerk durch.

Quellen

Konkrete Bewertung prüfen lassen

Kostenlose Ersteinschätzung. Google entscheidet über die Entfernung – wir sagen Ihnen vorher ehrlich, ob eine Prüfung sinnvoll ist.

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