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Schweizer Recht

Persönlichkeitsverletzung durch eine Google-Bewertung: das Prüfschema

Ob eine Google-Bewertung eine Persönlichkeitsverletzung ist, beantwortet das Schweizer Recht in einer festen Abfolge: Wer ist betroffen? Liegt ein Eingriff vor? Ist er gerechtfertigt? Und was folgt daraus? Diese Seite wendet dieses Prüfschema auf Online-Rezensionen an – mit Beispielen und einer Checkliste. Die Norm selbst erklärt der Ratgeber zu Art. 28 ZGB.

Konrad Weber, IT-Berater für Online-Reputation · aktualisiert am · allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Fachlich geprüft von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt aus unserem Anwaltsnetzwerk. Alle Angaben ohne Gewähr.

Inhaltsverzeichnis

Wie wird eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Bewertung geprüft?

In vier Schritten: betroffene Person bestimmen, Eingriff in ein Persönlichkeitsgut feststellen, Rechtfertigung prüfen, Rechtsfolgen ableiten. Nur wenn die ersten drei Schritte zu einer widerrechtlichen Verletzung führen, stellen sich Fragen nach Ansprüchen.

Das Schema hilft, die Diskussion zu versachlichen. Viele Unternehmen beginnen beim Ergebnis («Die Bewertung muss weg») statt bei der Frage, ob überhaupt ein rechtlich relevanter Eingriff vorliegt. Die folgende Tabelle zeigt die Schritte im Überblick.

Prüfschema Persönlichkeitsverletzung bei Google-Bewertungen
SchrittFrageBei Rezensionen typischerweise
1. BetroffeneWessen Persönlichkeit ist berührt?Unternehmen (Art. 53 ZGB), Inhaber, erkennbare Mitarbeitende
2. EingriffWird ein Persönlichkeitsgut beeinträchtigt?Ehre, beruflicher/geschäftlicher Ruf, Privatsphäre, Daten
3. WiderrechtlichkeitGibt es eine Rechtfertigung?Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, Gesetz
4. RechtsfolgenWelche Ansprüche kommen in Betracht?Art. 28a ZGB: Unterlassung, Beseitigung, Feststellung u. a.

Wer kann von einer Persönlichkeitsverletzung betroffen sein?

Betroffen sein können das Unternehmen selbst, die Inhaberin oder der Inhaber und erkennbar genannte Mitarbeitende. Juristische Personen haben Persönlichkeitsrechte, soweit diese keine menschlichen Eigenschaften voraussetzen (Art. 53 ZGB) – etwa den geschäftlichen Ruf, nicht aber zum Beispiel das Gefühlsleben.

Für die Prüfung ist das wichtig: Ein Angriff auf eine namentlich genannte Pflegefachperson ist anders zu beurteilen als Kritik an der Organisation eines Pflegeheims. Bei Einzelunternehmen fallen Unternehmen und Person oft zusammen. Wer erkennbar ist, entscheidet sich danach, ob Leserinnen und Leser die Person identifizieren können – nicht nur nach dem vollen Namen.

Wann greift eine Bewertung in die Persönlichkeit ein?

Ein Eingriff liegt vor, wenn die Bewertung ein geschütztes Persönlichkeitsgut beeinträchtigt, typischerweise das Ansehen. Massstab ist, ob das Ansehen in den Augen einer durchschnittlichen Leserschaft geschmälert wird. Die Schwelle ist bei negativen Bewertungen schnell erreicht – entscheidend ist meist erst Schritt 3.

Bei Rezensionen kommen vor allem drei Eingriffsformen vor: unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, herabsetzende Werturteile und die Veröffentlichung privater Informationen wie Gesundheitsdaten, Telefonnummern oder Details aus einem Arbeitsverhältnis. Bei Personendaten kommt zusätzlich der Datenschutz ins Spiel.

  • Ehre und Ruf: z. B. «Der Inhaber betrügt seine Kunden.»
  • Beruflicher Ruf: z. B. «Diese Ärztin hat keine Ahnung von Medizin und gefährdet Patienten.»
  • Privatsphäre: z. B. Angaben über Krankheit, Familie oder Wohnadresse einer Mitarbeiterin
  • Wirtschaftlicher Ruf eines Unternehmens: z. B. «Die Firma ist pleite und zahlt keine Lieferanten.»

Wann ist eine Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt?

Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Bei Bewertungen geht es fast immer um die Interessenabwägung: Informationsinteresse und Meinungsfreiheit gegen den Schutz von Ruf und Ehre.

Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse, über echte Erfahrungen mit Unternehmen informiert zu werden. Wahre Tatsachen und sachlich vertretbare Meinungen sind deshalb oft gerechtfertigt, selbst wenn sie schaden. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht dagegen grundsätzlich kein schützenswertes Interesse. Auch wahre Angaben können unzulässig sein, wenn sie ohne Bezug zum Anlass private Details offenlegen oder unnötig herabsetzen.

Interessenabwägung: typische Ergebnisse (Orientierung, kein Ersatz für die Einzelfallprüfung)
InhaltTendenzBegründung
Wahre, sachliche KritikgerechtfertigtInformationsinteresse, Meinungsfreiheit
Überspitzte Meinung mit wahrem Anlassmeist gerechtfertigtWertung mit Tatsachengrundlage
Unwahre Tatsachenbehauptungmeist nicht gerechtfertigtkein Interesse an Unwahrheiten
Wahre, aber private Details ohne Sachbezugoft nicht gerechtfertigtPrivatsphäre überwiegt
Herabsetzung ohne Sachbezugoft nicht gerechtfertigtgeht über die Kritik hinaus

Welche Rolle spielt die Wahrheit einer Aussage?

Die Wahrheit ist bei Tatsachenbehauptungen der wichtigste Faktor. Unwahre Tatsachen sind kaum zu rechtfertigen, wahre Tatsachen in der Regel schon. Bei Werturteilen kommt es dagegen nicht auf wahr oder falsch an, sondern auf die Vertretbarkeit und den Sachbezug.

Deshalb ist die Vorarbeit so wichtig: Welche Aussagen sind Tatsachen, und lassen sie sich widerlegen? Die Abgrenzung mit Beispielen erklärt die Seite zur unwahren Tatsachenbehauptung in einer Google-Bewertung. Bei herabsetzenden Werturteilen hilft die Seite zur beleidigenden Google-Bewertung.

Welche Ansprüche sieht Art. 28a ZGB vor?

Art. 28a ZGB nennt das Verbot einer drohenden Verletzung, die Beseitigung einer bestehenden Verletzung und die Feststellung der Widerrechtlichkeit, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Daneben sind Berichtigung bzw. Mitteilung oder Veröffentlichung des Urteils sowie Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe vorgesehen.

Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann gegen jede Person vorgegangen werden, die an der Verletzung mitwirkt. Wie weit das auf Plattformbetreiber anwendbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird hier bewusst nicht pauschal beantwortet. Praktisch geht es bei Google-Bewertungen meist um die Entfernung des Inhalts. Ausführlich behandelt der Ratgeber Art. 28 ZGB bei Google-Bewertungen die Ansprüche, die Rolle wahrer Tatsachen und das öffentliche Interesse.

Wie verhalten sich Persönlichkeitsrecht und Google-Richtlinien zueinander?

Es sind zwei getrennte Massstäbe. Google entfernt Inhalte nach den eigenen Richtlinien, etwa bei Belästigung oder persönlichen Informationen. Eine Persönlichkeitsverletzung nach Schweizer Recht kann eine rechtliche Beanstandung begründen – über die technische Entfernung entscheidet trotzdem Google.

Manchmal decken sich beide Wege, etwa bei der Veröffentlichung einer privaten Telefonnummer. Dann ist die kostenlose Meldung bei Google ein sinnvoller erster Schritt. Bei unwahren Tatsachen gibt es oft keinen passenden Richtliniengrund; hier ist die rechtliche Prüfung zentral. Die Unterschiede erklärt auch die Pillar-Seite Google-Bewertungen und Schweizer Recht.

Checkliste: Könnte Ihre Bewertung eine Persönlichkeitsverletzung sein?

Je mehr der folgenden Fragen Sie mit Ja beantworten, desto eher lohnt sich eine Einzelfallprüfung. Ein Ja allein entscheidet aber nichts – massgeblich ist das Gesamtbild.

Für eine erste Selbsteinschätzung können Sie auch den kostenlosen Vorab-Check nutzen. Er ersetzt keine rechtliche Beurteilung.

  1. 1Enthält die Bewertung eine konkrete Tatsachenbehauptung, die Sie mit Unterlagen widerlegen können?
  2. 2Wird eine erkennbare Person (Inhaber, Mitarbeitende) direkt angegriffen?
  3. 3Werden private Informationen veröffentlicht, die mit der Leistung nichts zu tun haben?
  4. 4Geht die Wortwahl deutlich über eine Kritik an der Leistung hinaus?
  5. 5Ist der Vorwurf schwer, etwa strafrechtlich relevant?
  6. 6Haben Sie die Bewertung gesichert und die internen Unterlagen geprüft?

Häufige Fragen

+Macht Art. 28 ZGB jede ungünstige Bewertung rechtswidrig?

Nein. Ein Eingriff ist nur widerrechtlich, wenn er nicht gerechtfertigt ist. Wahre Kritik und vertretbare Meinungen sind in der Regel durch das Informationsinteresse gerechtfertigt.

+Haben Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht?

Ja, soweit es um Rechte geht, die keine menschlichen Eigenschaften voraussetzen (Art. 53 ZGB), insbesondere den geschäftlichen Ruf.

+Was ist der Unterschied zwischen Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung?

Rufschädigung beschreibt die Wirkung einer Bewertung. Die Persönlichkeitsverletzung ist der rechtliche Massstab, nach dem geprüft wird, ob diese Wirkung widerrechtlich herbeigeführt wurde.

+Können Mitarbeitende selbst vorgehen?

Wird eine Person erkennbar angegriffen, kann sie eigene Persönlichkeitsrechte haben, unabhängig vom Unternehmen.

+Entfernt Google eine Bewertung wegen Art. 28 ZGB automatisch?

Nein. Google prüft nach eigenen Regeln und entscheidet eigenständig; eine rechtliche Beurteilung ist davon zu unterscheiden.

+Wer prüft bei Bewertungsanwalt die Persönlichkeitsverletzung?

Die Ersteinschätzung übernimmt das interne Legal Team; Antragstellung, Formulierung und Löschungsverfahren führen in jedem Fall in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte aus dem Netzwerk durch. Betreiberin ist die XSR Agency LTD, die selbst keine Kanzlei ist.

Aus der Praxis

Quellen

Konkrete Bewertung prüfen lassen

Kostenlose Ersteinschätzung. Google entscheidet über die Entfernung – wir sagen Ihnen vorher ehrlich, ob eine Prüfung sinnvoll ist.

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