Welche Gesetze gelten für Google-Bewertungen in der Schweiz?
Ein eigenes „Bewertungsgesetz“ gibt es in der Schweiz nicht. Massgeblich sind allgemeine Regeln: vor allem der Persönlichkeitsschutz im Zivilgesetzbuch, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Datenschutzgesetz und die Ehrverletzungsdelikte des Strafgesetzbuchs.
Welche dieser Grundlagen im Einzelfall passt, hängt davon ab, wer betroffen ist (Unternehmen oder Mensch), was genau behauptet wird und in welchem Zusammenhang die Bewertung steht. Häufig überschneiden sich die Bereiche. Eine Bewertung kann zum Beispiel gleichzeitig den Geschäftsruf eines Betriebs und die Persönlichkeit einer namentlich genannten Mitarbeiterin berühren.
Die folgende Übersicht dient der Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Wortlauts.
| Rechtsgrundlage | Schützt vor allem | Typische Konstellation | Grenze |
|---|---|---|---|
| Art. 28 ZGB | Persönlichkeit natürlicher und juristischer Personen, inkl. Geschäftsruf | unwahre Tatsachen, unnötig herabsetzende Äusserungen | gerechtfertigte, sachliche Kritik bleibt zulässig |
| Art. 28a ZGB | Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung | Unterlassung, Beseitigung, Feststellung | setzt eine widerrechtliche Verletzung voraus |
| UWG | lauteren Wettbewerb | Herabsetzung durch Mitbewerber oder wettbewerbsrelevante Äusserungen | nicht jede Kundenbewertung ist wettbewerbsrelevant |
| DSG | Personendaten natürlicher Personen | Namen, Gesundheitsangaben, private Kontaktdaten | schützt keine Unternehmen als solche |
| StGB Art. 173, 174, 177 | Ehre von Personen | üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung | Antragsdelikte mit eigenen Voraussetzungen und Fristen |
Was schützt der Persönlichkeitsschutz bei Online-Bewertungen?
Art. 28 ZGB schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen. Dazu gehört auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen. Unternehmen sind als juristische Personen ebenfalls geschützt, soweit es nicht um Eigenschaften geht, die nur Menschen haben können.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Für Unternehmen ist dabei vor allem der Geschäftsruf relevant: der Ruf, zuverlässig, ehrlich und fachlich korrekt zu arbeiten. Art. 53 ZGB stellt klar, dass juristische Personen aller Rechte fähig sind, die nicht natürliche Eigenschaften des Menschen voraussetzen.
Bei Bewertungen von Praxen, Kanzleien oder Kleinbetrieben ist oft zusätzlich eine konkrete Person betroffen, etwa die Inhaberin oder ein namentlich genannter Mitarbeiter. Deren persönliche Ehre und Privatsphäre stehen dann neben dem Ruf des Betriebs.
Mehr dazu im Beitrag zu Art. 28 ZGB bei Online-Bewertungen und zur Persönlichkeitsverletzung durch eine Google-Bewertung.
Wann ist eine Bewertung widerrechtlich?
Eine Persönlichkeitsverletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Bei Bewertungen läuft das meist auf eine Interessenabwägung hinaus.
Auf der einen Seite steht das Interesse des Unternehmens, nicht mit falschen oder unnötig verletzenden Aussagen konfrontiert zu werden. Auf der anderen Seite stehen das Interesse der bewertenden Person, ihre Erfahrung mitzuteilen, und das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Produkte und Dienstleistungen.
Wahre Tatsachen, die sachlich mitgeteilt werden, und vertretbare Werturteile über eine tatsächliche Erfahrung sind in aller Regel durch diese Interessen gedeckt. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind hingegen grundsätzlich nicht durch ein schutzwürdiges Informationsinteresse gerechtfertigt. Auch eine wahre Aussage kann problematisch sein, wenn sie unnötig herabsetzt oder intime beziehungsweise private Details ohne Bezug zur Leistung preisgibt.
Meinung oder Tatsachenbehauptung: Warum die Unterscheidung so wichtig ist
Tatsachenbehauptungen lassen sich grundsätzlich als wahr oder falsch beweisen, Meinungsäusserungen (Werturteile) nicht. Für die rechtliche Beurteilung einer Google-Bewertung ist diese Unterscheidung oft der wichtigste Schritt.
„Das Essen war fade“ ist ein Werturteil. „Mir wurde ein Betrag doppelt belastet“ ist eine Tatsachenbehauptung. Viele Bewertungen enthalten beides oder verbinden ein Urteil mit einem Tatsachenkern – man spricht dann von einem gemischten Werturteil. Ein solches ist in der Regel zulässig, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt zutrifft und die Wertung daraus vertretbar erscheint.
Massgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Leser die Aussage im Gesamtzusammenhang versteht – nicht, wie der Verfasser sie gemeint haben will und nicht, wie das Unternehmen sie empfindet.
Vertiefung: Unwahre Tatsachenbehauptung in einer Google-Bewertung.
| Formulierung | Einordnung | Prüfungsfrage |
|---|---|---|
| „Der Service war enttäuschend.“ | Werturteil | Bestand eine echte Erfahrung? Grundsätzlich zulässig. |
| „Die Rechnung wurde doppelt belastet.“ | Tatsachenbehauptung | Ist die Aussage wahr und belegbar? |
| „Abzocke – die Rechnung war doppelt so hoch wie offeriert.“ | gemischtes Werturteil | Trifft der Tatsachenkern zu? Ist die Wertung vertretbar? |
| „Die Inhaberin ist eine Betrügerin.“ | schwerer Vorwurf mit Tatsachenkern | Gibt es dafür eine tatsächliche Grundlage? Persönlichkeit und Ehre betroffen. |
Wann wird der Geschäftsruf eines Unternehmens verletzt?
Der Geschäftsruf kann verletzt sein, wenn eine Bewertung beim Publikum ein falsches, abwertendes Bild des Unternehmens erzeugt – etwa durch unwahre Vorwürfe zu Qualität, Ehrlichkeit oder Rechtskonformität. Kritik an tatsächlich erlebten Leistungen genügt dafür nicht.
Besonders gewichtig sind Vorwürfe, die über eine schlechte Leistung hinausgehen und die Integrität betreffen: Betrug, Diebstahl, Hygienemängel mit Gesundheitsgefahr oder vorsätzliche Falschberatung. Solche Aussagen können den Ruf erheblich beeinträchtigen, wenn sie unzutreffend sind.
Ein schwacher Sterneschnitt allein ist dagegen keine Rufschädigung im rechtlichen Sinn. Weitere Hinweise im Beitrag zur Rufschädigung durch eine Google-Bewertung.
Welche Ansprüche können sich aus Art. 28a ZGB ergeben?
Liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor, kann die betroffene Person beim Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende zu beseitigen oder ihre Widerrechtlichkeit festzustellen. Vorbehalten bleiben Klagen auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe.
Art. 28a ZGB sieht zudem vor, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werden kann. Für dringende Fälle kennt das Zivilprozessrecht vorsorgliche Massnahmen. Für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung bestimmt Art. 20 ZPO die örtliche Zuständigkeit; unter anderem kommt der Wohnsitz oder Sitz der klagenden Partei in Betracht.
Ein gerichtliches Verfahren ist aufwendig und nicht in jedem Fall verhältnismässig. In der Praxis wird oft zuerst geprüft, ob die Bewertung gegen Plattformregeln verstösst oder ob eine aussergerichtliche Lösung möglich ist. Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein kann, erklärt der Beitrag Google-Bewertung: wann ein Anwalt sinnvoll ist.
Wann spielt das Wettbewerbsrecht (UWG) eine Rolle?
Das UWG kann greifen, wenn eine Äusserung den wirtschaftlichen Wettbewerb beeinflusst – typischerweise bei Bewertungen durch Mitbewerber oder in deren Auftrag. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfasst die Herabsetzung anderer durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen.
Das Schweizer UWG setzt nicht zwingend ein direktes Konkurrenzverhältnis voraus; entscheidend ist, ob ein Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Ob die Bewertung einer privaten Kundin diese Schwelle erreicht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und darf nicht unterstellt werden.
Details im Beitrag UWG und Google-Bewertungen sowie zur Google-Bewertung durch einen Wettbewerber.
Wann ist Datenschutz bei einer Google-Bewertung relevant?
Das Datenschutzgesetz schützt Personendaten natürlicher Personen. Es kann relevant werden, wenn eine Bewertung Mitarbeitende namentlich nennt, Gesundheitsinformationen offenlegt oder private Angaben wie Telefonnummern veröffentlicht. Für den Ruf eines Unternehmens als solchen ist das DSG dagegen nicht das passende Instrument.
Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte DSG. Es schützt nur natürliche Personen (Art. 2 Abs. 1 DSG). Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 lit. c DSG).
Mehr dazu im Beitrag Datenschutz bei Google-Bewertungen in der Schweiz.
Ist eine beleidigende Bewertung strafbar?
Das Strafgesetzbuch kennt üble Nachrede (Art. 173), Verleumdung (Art. 174) und Beschimpfung (Art. 177). Diese Delikte werden nur auf Antrag verfolgt; der Strafantrag muss grundsätzlich innert drei Monaten gestellt werden, nachdem die berechtigte Person den Täter kennt (Art. 31 StGB).
Die Ehrverletzungsdelikte schützen die Ehre als Mensch, der sich anständig verhält. Kritik an beruflichen oder geschäftlichen Leistungen fällt nicht ohne Weiteres darunter. Zudem ist bei anonymen Bewertungen die Täterschaft oft unbekannt.
Ein Strafverfahren führt nicht automatisch zur Entfernung einer Bewertung. Ob und wie ein Strafantrag sinnvoll ist, sollte anwaltlich beurteilt werden. Siehe auch Beleidigung in einer Google-Bewertung.
Welche Rolle hat Google als Plattform?
Google veröffentlicht die Bewertungen und entscheidet nach eigenen Richtlinien über Entfernungen. Weil Art. 28 ZGB Ansprüche gegen jeden vorsieht, der an einer Verletzung mitwirkt, kann sich die Frage stellen, ob auch ein Plattformbetreiber in Anspruch genommen werden kann. Die Antwort hängt von den Umständen und von Zuständigkeitsfragen ab.
In der Praxis steht meist zuerst die Meldung an Google im Vordergrund – entweder wegen eines Richtlinienverstosses oder mit einem rechtlichen Hinweis. Ob gegen einen ausländischen Plattformbetreiber rechtliche Schritte möglich und sinnvoll sind, wirft zusätzlich Fragen des internationalen Privat- und Prozessrechts auf. Pauschale Aussagen dazu sind nicht seriös.
Wie Sie eine Bewertung selbst melden, erklärt Google-Bewertung melden in der Schweiz. Was gilt, wenn Google ablehnt: Google-Bewertung wurde nicht gelöscht.
Google-Richtlinien oder Schweizer Recht: Was ist der Unterschied?
Google-Richtlinien sind private Regeln der Plattform; Google prüft und entscheidet selbst. Schweizer Recht wird letztlich von Gerichten angewendet. Eine Bewertung kann gegen Richtlinien verstossen, ohne rechtswidrig zu sein – und umgekehrt.
Beispiel: Eine Bewertung ohne echte Kundenerfahrung kann nach den Google-Richtlinien als Fake Engagement gelten, auch wenn ihr Inhalt rechtlich harmlos wäre. Umgekehrt kann eine Bewertung eine unwahre Tatsache enthalten, die Google ohne Nachweis nicht beurteilen kann oder will.
Für Unternehmen bedeutet das: Beide Ebenen sollten getrennt geprüft werden. Einen Überblick über die Plattformregeln gibt der Beitrag Google-Richtlinien für Bewertungen.
| Kriterium | Google-Richtlinien | Schweizer Recht |
|---|---|---|
| Wer entscheidet? | letztlich Gerichte | |
| Grundlage | Inhaltsrichtlinien der Plattform | ZGB, UWG, DSG, StGB |
| Typische Gründe | Fake Engagement, Interessenkonflikt, Belästigung, persönliche Informationen | Persönlichkeitsverletzung, unlautere Herabsetzung, Datenschutzverletzung |
| Beweis | Plattform prüft nach eigenem Verfahren | Beweisregeln des Zivil- bzw. Strafprozesses |
| Ergebnis | Entfernung oder Beibehaltung | Unterlassung, Beseitigung, Feststellung, ggf. Schadenersatz |
Was haben Schweizer Gerichte zu Google-Bewertungen entschieden?
Veröffentlichte Entscheide zeigen drei Linien: Eine Bewertung mit ehrverletzender Tatsachenbehauptung kann gerichtlich entfernt werden, wenn der Verfasser glaubhaft feststeht. Kritik an der beruflichen Leistung ist strafrechtlich in der Regel keine Ehrverletzung. Und wer Bewertende unter Druck setzt, um eine Löschung zu erreichen, kann sich selbst strafbar machen.
Das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil LF240038 vom 18. September 2024) verpflichtete im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen den mutmasslichen Verfasser, eine Bewertung zu löschen oder löschen zu lassen. Sie behauptete auf dem Google-Profil einer Immobiliengesellschaft, das Gebäude werde «nur noch von vorbestraften Kriminellen geleitet». Die Urheberschaft hielt das Gericht für glaubhaft: Der Profilname passte zum Beklagten, es gab einen zeitlich passenden Streit, und er bestritt die Urheberschaft nicht. Klagen konnte nur die direkt bewertete Gesellschaft, nicht die bloss mittelbar betroffenen Stockwerkeigentümergemeinschaften.
Das Bezirksgericht Bülach sprach laut Blick vom 13. Mai 2022 eine Frau frei, die eine Praxis mit einem Stern bewertet hatte, ohne je dort gewesen zu sein. Die Kritik betreffe die berufliche Tätigkeit, nicht die Person, und falle deshalb nicht unter den strafrechtlichen Ehrbegriff. Die Bewertung blieb online; offen blieb der zivilrechtliche Weg. Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Entscheid.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 21. Juli 2023 (SB220578) einen Mann ohne Anwaltspatent wegen versuchter Nötigung: Er hatte eine Betreibung eingeleitet, um die Kundin einer Fahrschule zur Löschung ihrer negativen Google-Bewertung zu bewegen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein (Urteil 6B_1177/2023 vom 8. Dezember 2023).
Die Entscheide betreffen Einzelfälle und lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Bewertungen übertragen.
Welche Beweise sind wichtig?
Wer eine Tatsachenbehauptung als unwahr bezeichnet, muss das in der Regel belegen können. Deshalb lohnt es sich, Bewertung und Umstände früh und vollständig zu dokumentieren.
Wichtig ist auch, keine vertraulichen Kundendaten öffentlich zu machen, um eine Bewertung zu widerlegen. Nachweise gehören in die Prüfung, nicht in die öffentliche Antwort.
- Screenshot der Bewertung mit Datum, Profilname und Sternezahl
- Link zur Bewertung und zum Unternehmensprofil
- interne Unterlagen zum behaupteten Vorgang (Rechnungen, Termine, Korrespondenz)
- Hinweise auf zusammenhängende Bewertungen, etwa mehrere ähnliche Beiträge in kurzer Zeit
- Notizen, wann und wie das Unternehmen die Bewertung entdeckt hat
Wie gehen Unternehmen rechtlich sinnvoll vor?
Zuerst wird geklärt, ob überhaupt ein Rechts- oder Richtlinienproblem vorliegt. Erst danach stellt sich die Frage nach Meldung, Stellungnahme oder rechtlichen Schritten.
Bewertungsanwalt.ch ist eine Plattform der XSR Agency LTD und selbst keine Rechtsanwaltskanzlei. Die Ersteinschätzung übernimmt das interne Legal Team; Antragstellung, Formulierung und Löschungsverfahren führen in jedem Fall in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Anwaltsnetzwerk durch. Google entscheidet selbst über die Entfernung.
- 1Bewertung sichern und den Wortlaut genau lesen.
- 2Tatsachen und Werturteile trennen.
- 3Prüfen, ob ein echter Kundenkontakt nachvollziehbar ist.
- 4Richtlinienverstoss und Rechtsverletzung getrennt beurteilen.
- 5Angemessenen Weg wählen: eigene Meldung, Antwort, rechtliche Prüfung oder Verzicht.
